Letztwillige Verfügungen von Todes wegen

 

Grundsätzlich enthält das BGB in den §§ 1924 ff. Bestimmungen, die immer dann greifen, wenn der Verstorbene nichts anderes verfügt.
Ist der Erblasser mit diesen Regelungen einverstanden, so ist es nicht unbedingt erforderlich, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Soll von diesen Regelungen aber abgewichen bzw. bestimmte Vermögenswerte einer bestimmten Person zugeordnet werden, muss zwingend eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Diese letztwillige Verfügung geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.

Gesetzlichen Erben, welchen durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbe entzogen wird, behalten jedoch in der Regel ihren Pflichtteilsanspruch. Der Entzug dieses Anspruchs ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.

 

Bei den letztwilligen Verfügungen unterscheidet man zwischen Testament und Erbvertrag.

Beim Testament ist zu unterscheiden zwischen einem eigenhändigen und einem sog. öffentlichen Testament.

Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein, ansonsten ist es nichtig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Darüber hinaus sollte auch das Datum auf dem Testament vermerkt sein, da durch ein neues Testament ein älteres Testament ganz oder teilweise aufgehoben wird. Ferner empfiehlt es sich, das Testament in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben oder einer Person des Vertrauens mitzuteilen, wo das Testament sich befindet, damit es letztendlich auch gefunden werden kann.

Weiterhin besteht noch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Dies ist jedoch nur bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern, nicht aber bei den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich. Hier muss ein Partner das Testament handschriftlich verfassen und der andere muss es nur mit unterschreiben. Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerruf von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr nach dem Tod des Partners erfolgen kann.

 

Das öffentliche Testament, auch notarielles Testament genannt, wird durch einen Notar erstellt. Hier erklärt der spätere Erblasser beim Notar mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen. Der Notar berät dann über die Gestaltungsmöglichkeiten und hält die Verfügungen des Erblassers in einer Urkunde fest. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Für die Errichtung eines notariellen Testaments fallen Gebühren nach der Kostenordnung an, welche sich nach dem Wert des Vermögens richten.

 

Es ist jedoch in jedem Fall wichtig, auch vor der Errichtung eines eigenhändigen Testaments fachlichen Rat einzuholen, z. B. bei einem Notar oder bei einem Anwalt, wobei auch hier Gebühren entstehen, durch eine entsprechende Beratung allerdings verhindert wird, dass das Testament unklare Regelungen enthält, welche später dazu führen könnten, dass es zwischen den Erben Streitigkeiten über den Inhalt des Testaments gibt und der Wille des Erblassers letztlich dann nicht so umgesetzt wird, wie er sich das vorgestellt hat. Im Übrigen ist eine vorherige Beratung wichtig, damit die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung eines Testaments mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen und ggf. steuerrechtlichen Konsequenzen dargestellt werden können, um dann letzten Endes eine dem Willen des Erblassers entsprechende Regelung zu treffen.

 

Letztlich bietet sich noch die Möglichkeit eines Erbvertrags. Dieser unterscheidet sich vom Testament in erster Linie dadurch, dass die dort getroffenen Bestimmungen nicht einseitig vom Erblasser widerrufen werden können. Hierfür besteht häufig ein praktisches Bedürfnis. Beispielsweise bei der Übertragung eines Unternehmens oder aber auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Ein Erbvertrag muss vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit sowohl des Erblassers als auch des Erben geschlossen werden.

 

Zusammenfassend ist hierzu festzuhalten:

 

 

Sofern die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind, um die Wünsche des Erblassers zu erfüllen, so bedarf es keiner besonderen testamentarischen Verfügungen. Möchte der Erblasser allerdings einen bestimmten Gegenstand einer bestimmten Person zuwenden oder das Erbe anders verteilen, als es nach dem Gesetz vorgesehen ist oder ggf. einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, so ist es dringend erforderlich, ein Testament zu erstellen